Mittwoch, 18. Juni 2014

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen in der Samtgemeinde Elbtalaue


Verordnung
über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
von Katzen in der Samtgemeinde Elbtalaue

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. Seite 9), in Verbindung mit den §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576) - jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 20.05.2014 folgende Verordnung erlassen:


§ 1
Zweck der Verordnung, Geltungsbereich

  1. Zweck dieser Verordnung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die mit der Übertragung von Krankheiten und anderen Gefahren durch Katzen verbunden sind, sowie einer unkontrollierten Vermehrung von Katzen entgegenzuwirken.
  2. Diese Verordnung gilt im Gebiet der Samtgemeinde Elbtalaue

§ 2
Katzenhaltung

  1. Katzenhalter / Katzenhalterinnen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters / ihrer Halterin frei zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Von der Kastrationspflicht sind Katzen bis zu einem Alter von 5 Monaten ausgenommen. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von 3 Monaten.
  1. Mit der Kennzeichnung besteht die Verpflichtung die Registrierung der Katze in einer der Registrierungsdatenbanken (z.B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) unverzüglich vorzunehmen.
  1. Der Nachweis der Kastration und der Registrierung ist der Samtgemeinde Elbtalaue oder einer von ihr beauftragten Person auf Verlangen vorzulegen.
  1. Als Katzenhalter / Katzenhalterin im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer eine Katze regelmäßig, zumindest wiederholt, füttert.
  1. Für die Zucht von Rassekatzen können für gesunde Katzen auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
  1. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung für gesunde Katzen zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin / des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 59 Absatz 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationsgebotes für Katzen zuwiderhandelt.
  1. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 4
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 01.06.2014 in Kraft.
  2. Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Verordnung ersetzt wird.


Dannenberg (Elbe), den 23.05.2014

Samtgemeinde Elbtalaue
(Siegel)
gez. Meyer
Samtgemeindebürgermeister


Die vorstehende Verordnung wird hiermit gem. § 11 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz öffentlich bekannt gemacht.

Dannenberg (Elbe), 26.05.2014

Gez. Meyer
Samtgemeindebürgermeister


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Hier finden Sie die Verordnung als Download zum Herunterladen:
http://twitt-erfolg.de/docgoy/Ausfertigung-KastrationsVO.pdf

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